Bestattungsvorsorge, die das Sozialamt nicht antasten darf
Wer Sozialhilfe oder Bürgergeld bezieht, muss eigenes Vermögen zunächst aufbrauchen. Für die eigene Bestattung gilt aber eine Ausnahme: Eine angemessene, zweckgebundene Vorsorge ist geschütztes Schonvermögen — sie bleibt für Ihre Beerdigung reserviert.
Warum das wichtig ist
Vor Sozialleistungen steht die Verwertung des eigenen Vermögens: Erspartes muss bis auf einen Freibetrag zuerst ausgegeben werden. Ohne Vorsorge könnte auch das Geld betroffen sein, das Sie eigentlich für eine würdige Beerdigung zurückgelegt haben — und die Kosten blieben am Ende an Ihrer Familie hängen. Genau das verhindert eine richtig aufgesetzte Bestattungsvorsorge.
Geschützt oder nicht — der Unterschied
Zweckgebundene Vorsorge
Treuhandkonto oder zweckgebundene Sterbegeldversicherung
- Fest an die spätere Bestattung gebunden
- Als Schonvermögen geschützt (§ 90 SGB XII)
- Bleibt bei Sozialhilfe/Bürgergeld unangetastet
- Entlastet die Angehörigen finanziell
Geld auf dem Sparbuch
Frei verfügbares Erspartes „für später"
- Gilt als verwertbares Vermögen
- Muss über dem Freibetrag zuerst aufgebraucht werden
- Nicht sicher für die Bestattung reserviert
- Kosten können an der Familie hängen bleiben
Was gilt als „angemessen"?
Einen gesetzlich fixen Höchstbetrag gibt es nicht. Als angemessen gilt, was eine ortsübliche, würdige Bestattung kostet. In der Praxis erkennen Ämter und Gerichte häufig Beträge von rund 5.000 bis 10.000 Euro an, im Einzelfall auch mehr. Das ist zusätzlich zum allgemeinen Schonvermögen von 10.000 Euro nach SGB XII zu sehen — nicht dagegen zu verrechnen. Eine belastbare Summe finden Sie am besten mit einer konkreten Kostenschätzung.
So sichern Sie Ihre Vorsorge ab
Bedarf festlegen
Überlegen Sie, welche Bestattung Sie möchten und was sie ortsüblich kostet. Der Bestattungskosten-Rechner hilft bei einer realistischen Summe.
Weg wählen
Ein Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandkonto oder eine zweckgebundene Sterbegeldversicherung — beide binden das Geld an die spätere Bestattung.
Zweckbindung festschreiben
Wichtig ist die eindeutige, unwiderrufliche Zweckbindung. Nur so ist das Geld als Schonvermögen geschützt.
Angehörige informieren
Hinterlegen Sie die Unterlagen an einem auffindbaren Ort, damit im Ernstfall alles klar geregelt ist.
Häufige Fragen
Ist meine Bestattungsvorsorge vor dem Sozialamt sicher?
Eine angemessene, eindeutig zweckgebundene und unwiderrufliche Bestattungsvorsorge ist als Schonvermögen geschützt und muss nicht für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden (§ 90 SGB XII und ständige Rechtsprechung). Entscheidend sind Zweckbindung und Angemessenheit.
Wie hoch darf die Bestattungsvorsorge sein?
Angemessen ist ein Betrag, der eine ortsübliche, würdige Bestattung abdeckt. In der Praxis werden häufig 5.000 bis 10.000 Euro anerkannt, teils auch mehr. Das allgemeine Schonvermögen (10.000 Euro nach SGB XII) kommt zusätzlich hinzu.
Zählt ein normales Sparbuch für die eigene Beerdigung auch dazu?
Nein. Frei verfügbares Geld auf einem Sparbuch ist verwertbares Vermögen und muss oberhalb der Freibeträge zunächst aufgebraucht werden. Erst die feste Zweckbindung — etwa über einen Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandkonto — macht das Geld zu geschütztem Schonvermögen.
Gilt das auch beim Bürgergeld?
Beim Bürgergeld (SGB II) gelten eigene, hohe Vermögensfreibeträge, besonders in der Karenzzeit. Eine zweckbestimmte Bestattungsvorsorge wird auch hier als geschütztes, zweckgebundenes Vermögen behandelt. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten.
Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Finanzberatung. Ob und in welcher Höhe eine Vorsorge im Einzelfall geschützt ist, hängt von den konkreten Umständen und der Auslegung durch Amt und Gericht ab. Rechtsstand 2026. Quellen: § 90 SGB XII, Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Fachportale (u. a. bestatter.de).